Gemeinde Groß Offenseth-Aspern
Der Bürgermeister
Hauptstrasse 3025355 Groß Offenseth-Aspern
(04123) 688186 Bürgermeister
Homepage: www.gross-offenseth-aspern.de/
Eine liebenswürdige Gemeinde zwischen den Siedlungsschwerpunkten im Grünen mit viel Wald. Landwirtschaftliche Nutzung, aber auch großzügige Rosenfelder herrschen vor. Kleine Gewerbetriebe im Ort. Maßvolles Wachstum der Bevölkerung ist vorgesehen.
Wappen von Groß Offenseth-Aspern
Als Inhalt für das Wappen der Gemeinde Groß Offenseth-Aspern wurde eine Rose als Symbol für die international bekannte Rosenschule Kordes, deren Rosenfelder sich über weite Teile der Gemeinde erstrecken und den Ort prägen sowie ein Espenblatt, welches sich aus dem zweiten Gemeindenamen herleiten lässt, übernommen.
Aktuelle Meldungen
Neue Katzenschutzverordnung
(30.06.2026)Die Landesregierung hat die neue Landesverordnung über den Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung) im Kabinett beschlossen. Diese tritt am 1. Juli 2026 (Übergangsfrist 6 Monate) in Kraft. Mit der Verordnung setzt Schleswig-Holstein einen einstimmigen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags um und schafft erstmals landesweit einheitliche Regelungen für Freigängerkatzen. Ziel ist es, die unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen einzudämmen, den Tierschutz zu stärken und die Kommunen bei der Umsetzung von Katzenschutzmaßnahmen zu unterstützen. Bisher hatten einzelne Kommunen in Schleswig-Holstein Katzenschutzverordnungen auf den Weg gebracht. Die neue Katzenschutzverordnung gilt nun im gesamten Gebiet Schleswig-Holsteins und löst damit andere Maßnahmen von Kommunen ab.
„Tierschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Mit der Katzenschutzverordnung übernehmen wir Verantwortung und setzen einen einstimmigen Auftrag des Landtags um. Erstmals schaffen wir einheitliche Regelungen für ganz Schleswig-Holstein. Damit stärken wir den Tierschutz, fördern eine verantwortungsvolle Katzenhaltung und tragen dazu bei, die unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen wirksam einzudämmen“, sagte Landwirtschafts- und Verbraucherschutzministerin Cornelia Schmachtenberg.
Für Katzenhalterinnen und Katzenhalter gilt künftig: Wer seiner Katze unkontrollierten Freigang gewährt, muss das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen. Wohnungskatzen, die das Haus oder die Wohnung nicht verlassen, sind von den Regelungen nicht betroffen. Für bereits gehaltene Freigängerkatzen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung.
Die örtlichen Ordnungsbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte können künftig aufgegriffene Freigängerkatzen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson vorübergehend in Obhut nehmen. Ist eine Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von fünf Tagen ermittelt oder erreicht werden, kann die zuständige Behörde die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration der Katze veranlassen. Die hierfür entstehenden Kosten sind von der Haltungsperson zu tragen.
Darüber hinaus finden die zeitlich begrenzten Kastrationsaktionen wilder, herrenloser Katzen weiterhin statt. Diese werden auch künftig durch das Land unterstützt. „Die Katzenschutzverordnung ist kein Neuanfang, sondern die konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Engagements für den Katzenschutz. Die vom Land unterstützten, erfolgreichen Kastrationsaktionen haben sich bewährt und bleiben auch künftig ein wichtiger Baustein, um die Population freilebender Katzen tierschutzgerecht zu begrenzen“, betonte Schmachtenberg.
Die Ministerin würdigte zugleich das Engagement der zahlreichen Ehrenamtlichen im Land: „Viele Tierhalterinnen und Tierhalter sowie zahlreiche Tierschutzvereine leisten bereits heute einen wichtigen Beitrag zum Katzenschutz. Insbesondere die ehrenamtliche Arbeit der Tierschutzvereine verdient große Anerkennung. Mit der neuen Verordnung schaffen wir einen verlässlichen rechtlichen Rahmen, der dieses Engagement unterstützt und den Katzenschutz in Schleswig-Holstein zukunftsweisend nachhaltig stärkt.“
Hintergrund:
Hintergrund der Verordnung ist die hohe Zahl freilebender Katzen. Viele dieser Tiere leben ohne menschliche Versorgung und leiden unter Krankheiten, Parasitenbefall, Verletzungen oder Nahrungsmangel. Unkastrierte Freigängerkatzen können zur Entstehung und zum Wachstum solcher Populationen beitragen. Die Kastration gilt deshalb als wirksamstes Mittel, um die Zahl freilebender Katzen langfristig zu begrenzen und Tierleid vorzubeugen. Die Katzenschutzverordnung ist in Abstimmung mit dem Tierschutzbund, sowie mit den kommunalen Landesverbänden erarbeitet worden.

Foto: Jungkatze klettert auf einen Baum
Die Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein
(20.04.2026)Die Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein ist ein Mittel zur Anerkennung und Würdigung ehrenamtlicher Arbeit. Sie drückt Dank und Wertschätzung aus und verbindet diese Würdigung mit einem ganz praktischen Nutzen. Herausgegeben wird die Ehrenamtskarte vom nettekieler Ehrenamtsbüro mit der Unterstützung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes und den Sparkassen in Schleswig-Holstein.
Ohne ehrenamtliche Arbeit gäbe es weniger Vielfalt. Ehrenamtliche investieren viele Stunden Arbeit in die Gemeinschaft und schaffen unbezahlbare Werte - für sich und andere.
Mit der Ehrenamtskarte sagen die Partner des Ehrenamtes, die Organisationen, in denen sich die Bürgerinnen und Bürger engagieren und das Land Schleswig-Holstein gemeinsam "Danke". Mit der Ehrenamtskarte wird die geleistete Arbeit symbolisch sichtbar anerkannt.
Die Bonuspartner der Ehrenamtskarte gewähren den Inhaberinnen und Inhabern Vergünstigen oder halten spezielle Angebote wie beispielsweise die Verlosung von Eintrittskarten für sie vor.
Aktuell werden über 350 Bonusangebote von unseren Bonuspartnern Schleswig-Holstein-weit angeboten.
Zurzeit befinden sich rund 10.000 gültige Ehrenamtskarten in Schleswig-Holstein im Umlauf.
Die Voraussetzungen für die Ehrenamtskarte SH:
Die Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein können Ehrenamtliche bekommen, die:
in einer gemeinwohlorientierten Organisation in Schleswig-Holstein nachweislich tätig sind, z. B. in Vereinen, Kirchen, Initiativen engagiert sind, und
sich in den vergangenen zwei Jahren mindestens drei Stunden pro Woche, bzw. 150 Stunden pro Jahr, ehrenamtlich engagiert haben und
für ihr Engagement keine finanziellen Zuwendungen in Form von pauschalen Aufwandsentschädigungen, Honorar, Gehalt oder sonstige geldwerte Vorteile erhalten. Eine Erstattung von Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten, ist unschädlich und
mindestens 16 Jahre alt sind.
Ehrenamtliche Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen können zusammengerechnet werden. Die Trägerorganisationen des bürgerschaftlichen Engagements bestätigen die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erhalt der Karte.
Ausnahmen und weitere Informationen finden sie hier: Voraussetzungen | Schleswig-Holstein sagt danke – mit der Ehrenamtskarte!
Eine Übersicht über die aktuellen Angebote und alle weiteren Informationen zur Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein finden Sie auf der Website www.ehrenamtskarte.de.
Um eine Ehrenamtskarte zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Pdf-Formular aus und senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular per Mail, Fax oder Post an das Büro der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein ODER bitten sie ihre Organisation sich online zu registrieren und eine Karte für sie zu beantragen (einfach, schnell, fehlerarm).
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Kontakt bei Fragen rund um die Ehrenamtskarte:
Büro der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein,
Frau Tsitsi Roland,
Andreas Gayk-Straße 31, 24103 Kiel,
Tel: 0431/901-5510, Fax: 0431/901-655 04,
[Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein]

Foto: Die Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein
Verlegung Wochenmarkt am Tag der Deutschen Einheit
(30.09.2024)Der Wochenmarkt in Barmstedt wird auf Mittwoch den, 02.10.2024 (von 08:00 bis 12:00 Uhr) vorverlegt, am 03.10.2024 (Feiertag) findet kein Wochenmarkt statt.
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